Das hohe Gut der Erhaltungssatzungen

Foto: Helmut Schünemann
Foto: Helmut Schünemann

Plädoyer gegen den interfraktionellen Antrag zur Aufweichung des Genehmigungsvorbehalts

Den politischen Entscheidern unserer Stadt liegt ein interfraktioneller Antrag zur Beratung und Entscheidung vor, der vorsieht, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (wie bspw. Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und Wärmepumpen) im Geltungsbereich von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen keinem Genehmigungsvorbehalt aufgrund der Satzungen mehr unterliegen sollten. Zu diesem Antrag sehen wir aus unserer Sicht dringenden Einordnungsbedarf.

Zunächst vorweg:
Die unbedingte Notwendigkeit des Umstiegs auf eine CO2-freie Energieerzeugung und in eine nachhaltige Wirtschaft steht für uns außer Frage. Auch teilen wir die Ansicht, dass sich jeder Einzelne an dieser Zukunftsaufgabe im Rahmen seiner Möglichkeiten beteiligen (können) sollte und dass die Verantwortung nicht ausschließlich auf die Politik, die Verwaltung, den Bund, die EU oder die Weltgemeinschaft delegiert werden darf. Insofern begrüßen wir private Initiativen für den Einsatz von nachhaltiger Energieerzeugung. Uns ist dabei auch bewusst, dass dies nicht ohne Veränderungen des Stadtbilds möglich ist.

Um sich der Frage anzunähern, welchen Wert die Erhaltungssatzungen für unsere Stadt und ihre Bürgerinnen und Bürger haben, lohnt es vielleicht kurz zurückzublicken:
Die nun teilweise bereits seit Jahrzehnten etablierten – dabei jedoch mitnichten veralteten – Satzungen sind nicht als Willkürakt einer regelungswütigen Verwaltung entstanden, sondern aus der gesamtgesellschaftlichen Erkenntnis, dass die Lübecker Vorstädte einen Wert darstellen, den es für uns, für die Stadtgesellschaft, zu erhalten gilt. Die Satzungen sind also unsere Satzungen, denn sie schützen unser gemeinsames Gut. Und auch wenn die Einhaltung der Satzungen nie wirklich konsequent verfolgt wurde,
so ist doch nicht zu leugnen, dass sie ihren Zweck im Wesentlichen erfüllt haben: Die betroffenen
Vorstädte bestechen weiterhin durch ihren besonderen ästhetischen Wert und die damit verbundene Lebensqualität.
Warum also sollen zukünftig jegliche Einrichtungen der privaten Energieerzeugung in Erhaltungssatzungsgebieten genehmigungsfrei werden, ohne dass die Auswirkungen auf das Stadtbild zuvor fachlich bewertet werden? Warum wird damit ein Antagonismus zwischen Klimaschutz und Stadtbildpflege erzeugt, den es eigentlich gar nicht gibt? Es gilt nicht, ein polarisierendes „Entweder-oder“ zu beschwören, sondern über das „sowohl als auch“ nachzudenken – Klimaschutz und Stadtbildpflege.
Hinreichend gute Beispiele zeigen auch heute schon, dass mit etwas mehr Wille und Bedacht – und nicht zwingend finanziellem Mehraufwand – adäquate und im Einklang mit den Belangen des Stadtbilds stehende Gestaltungslösungen möglich sind. Gleichzeitig zeigen ebenfalls hinreichende (nicht im Einvernehmen mit der Stadtplanung umgesetzte) Beispiele, welche gravierenden Auswirkungen und Einflüsse eine unbedachte Gestaltung auf das jeweilige Umfeld haben kann.

Der vorliegende Antrag scheint dem Missverständnis zu unterliegen, dass ein Genehmigungsvorbehalt einem Verbot von Maßnahmen gleichkommt oder die Handlungsmöglichkeiten maßgeblich einschränkt. Tatsächlich besteht das Ziel der Satzungen jedoch ausschließlich darin, ein Einvernehmen zwischen geplanten Vorhaben und dem schützenswerten Charakter der Quartiere herzustellen. Die bestimmt wohlgemeinte Idee, das Genehmigungserfordernis entfallen zu lassen, hätte hingegen schlicht zur Folge, dass die wesentlichsten Inhalte der Erhaltungssatzungen aufgeweicht werden – insbesondere jene zur Gestaltung von Dachflächen, Fassaden und Vorflächen.

Der im Bereich von Erhaltungssatzungen erforderliche Genehmigungsprozess fordert lediglich ein Mindestmaß an Reflexion über die geplanten Maßnahmen ein. Dabei ist hervorzuheben, dass es sich hierbei nicht um ein reguläres Baugenehmigungsverfahren handelt – vielmehr genügt eine Beantragung nach
§ 172 BauGB. Dieses Verfahren ist formarm, niedrigschwellig und im Vergleich zu einem Bauantrag nach der Landesbauordnung deutlich unbürokratischer ausgestaltet. Erfahrungen aus der Praxis zeigen zudem, dass der Prozess häufig zu einem konstruktiven Austausch zwischen Antragstellenden und Verwaltung führt und somit zur Qualitätssicherung von baulichen Maßnahmen beiträgt.
Wir alle wünschen uns Bürokratieabbau. Aber wir sind – auch aus fachlicher Sicht – nicht der Auffassung, dass der Schutz der städtebaulichen Qualität wirklich der Punkt ist, an dem man diesbezüglich ansetzen sollte.

Abschließend bleibt festzuhalten: Es geht bei einem Fortbestehen der Genehmigungsvorbehalte in Gebieten mit Erhaltungssatzung nicht darum, Maßnahmen zum Klimaschutz zu verhindern, sondern lediglich darum, diese in angemessener Weise in Einklang mit der Stadtgestalt zu bringen. So viel muss uns unser bauliches Erbe und unsere gebaute Umwelt wert sein!
Wir plädieren daher mit Nachdruck dafür, eine Aufweichung der Erhaltungssatzungen als wertvolles Instrument zur Pflege unseres Stadtbilds nicht zu beschließen. In diesem Sinne bitten wir die Mitglieder der Ausschüsse und der Bürgerschaft, dem interfraktionellen Antrag zur Änderung der Erhaltungssatzungen nicht zuzustimmen.

Lübeck, im Mai 2026

 

Das ArchitekturForum Lübeck
Die Regionalgruppe Lübeck des Bundes Deutscher Architektinnen und Architekten 

Download
Der vollständige Offene Brief zum Download
Offener Brief | Das Hohe Gut der Erhaltu
Adobe Acrobat Dokument 115.4 KB